Antrag ans Hauptzollamt

KMU: Bis 31.12. Steuererstattung für Energieeffizienz-Systeme beantragen

18. November 2014, 13:57 Uhr | Hagen Lang
Unternehmen des produzierenden Gewerbes können noch Steuerrückerstattungen für die Einführung von Energieeffizienzsystemen noch bis 31.12.2014 beantragen.
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Strom- und Energiesteuerrückerstattungen können Unternehmen des produzierenden Gewerbes bis zum 31.12.2014 beantragen, so sie denn die Einführung eines Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nachweisen.

Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) regelt seit 2013 Steuererstattungen im Rahmen des Spitzenausgleichs bei der Energie- und der Stromsteuer. Die SpaEfV unterscheidet zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie großen Unternehmen. Zudem definiert sie für die Einführungsphase der Verordnung bis 2015 zwei Ansätze: Beim horizontalen Ansatz geht es um die Umsetzung in einzelnen Anlagen und Unternehmensteilen, beim vertikalen Ansatz um die schrittweise Einführung der Systeme im gesamten Unternehmen.

»In diesem Jahr müssen alle Unternehmen bei Beantragung des Spitzenausgleichs mit einem vollwertigen System nach dem horizontalen Ansatz den Nachweis erbringen, dass das entsprechende System nun 60 statt bisher 25 Prozent des Gesamtenergiebedarfs abdeckt«, erklärt Annegret-Cl. Agricola von der Deutschen Energie-Agentur (dena). Die dena hat das Antrags-Prozedere auf einer Webseite übersichtlich zusammengefasst.

In 2014 greift speziell für KMU beim Spitzenausgleich eine vereinfachte Regelung: Sie können ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 mit abschließendem Energieauditbericht oder das sogenannte alternative System der Anlage 2 der SpaEfV wählen. Um hierfür einen Nachweis zu erhalten, müssen KMU allerdings zusätzlich zur bisher geforderten Bestandsaufnahme des Energieverbrauchs erstmals eine Aufteilung der eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher dokumentieren.

Ab dem Antragsjahr 2015 haben werden die Bedingungen für den Spitzenausgleich verschärft. KMU haben weiterhin die Wahl zwischen einem Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder einem vollständigen alternativen System nach Anlage 2 der SpaEfV. Dieses muss allerdings ab 2015 auch eine Identifizierung und Bewertung der wirtschaftlichen Energieeinsparpotenziale beinhalten. KMU sollten zu diesem Zeitpunkt prüfen, ob sie auf ein vollumfänglich zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 umsteigen. Für große Unternehmen ist ab 2015 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem, das sich auf den gesamten Energieverbrauch bezieht, verpflichtend.

Ziel der Anforderungen des Spitzenausgleichs ist es, im produzierenden Gewerbe gemeinschaftlich bis 2018 schrittweise ein Effizienzplus von 7,95 Prozent im Vergleich zum Jahresdurchschnitt der Jahre 2007 bis 2012 zu erreichen.


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