RoHS2 und Ausnahmeregelungen

»Eine klarere Regelung wäre sinnvoll«

6. Oktober 2015, 11:48 Uhr | Karin Zühlke
Jens Dorwarth, FBDi: »Der FBDi als Vertretung der Bauelemente-Distributoren würde eine klarere Regelung begrüßen, schließlich könnte hier auch die Lieferkette unter Umständen massiv beeinflusst werden, weil die Erfüllung bestehender Aufträge aufgrund der „Nicht-mehr-Verwendbarkeit“ nicht mehr möglich wäre.«
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Nach der überarbeiteten Version RoHS2 (2011/65/EU) gelten für europäische Hersteller und Importeure praktisch die gleichen Verpflichtungen. Spätestens 2017 fallen fast alle elektrischen Geräte in ihren Geltungsbereich. Dazu ein Gespräch mit Jens Dorwarth, Vorsitzender des Arbeitskreises Umwelt & Compliance im FBDi Verband.

Markt&Technik: Welche Herausforderungen für die Elektronikindustrie stecken im RoHS-Recast?
Jens Dorwarth: Mit dem Ziel, die Umwelt langfristig zu entlasten, schränkt die RoHS-Richtlinie die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ein. Grundsätzlich ist der Schutz der Umwelt zu begrüßen, um die Menschen nicht durch gefährliche Stoffe in unterschiedlichsten Bereichen zu gefährden, angefangen vom Abbau bis hin zu den Anwendungen. Weil es aber Anwendungen gibt, bei denen ein Verzicht auf bestimmte Substanzen technisch nicht möglich ist, gibt es Ausnahmeregelungen für Stoffverwendungsverbote und deren Befristungen – und genau die treiben die Diskussion derzeit an. In den Anhängen 3 (Generell) und 4 (u.a. Medizingeräte) sind alle gefährlichen Stoffe gelistet, u.a. auch Schwermetalle wie Blei und Cadmium. Für die Elektronikindustrie im wesentlichen relevant ist der Anhang 3. 

Wo ist das Problem?
Die Nutzungsgenehmigungen der hier ohne Ablaufdatum gelisteten Stoffe laufen für die Kategorien 1-7, 10 und 11 mit 21.07.2016 automatisch ab, es sei denn, Unternehmen haben bis spätestens 18 Monate vor dem Ablaufdatum um eine Verlängerung angesucht. Das für die Kategorien 8 und 9 in Anhang 3 benannte Ablaufdatum ist hingegen der 21.07.2018 – d.h. die gleiche Ausnahme, aber unterschiedliche Ablaufzeiten. Anhang 4 betrifft dann noch verwendungsspezifische Ausnahmen der Kategorien 8 und 9 (Medizingeräte sowie Kontroll- und Messgeräte) – die hier gesammelten Sonderausnahmen haben ein Auslaufdatum 21.07.2018, also um zwei Jahre länger als für den Anhang 3.

Nach welchen Kriterien erfolgt die Zuordnung der Stoffe in die Anhänge?
Bedenkt man, dass die zwei Anhänge verschiedene Ablaufdaten für die Stoffe haben, zeigt sich ein Problem: Mit verschiedensten Verlängerungsstrategien wollen die Hersteller eine möglichst lange Ausnahmeregelung erzielen. Das sichert die längere Nutzungsdauer ihrer Produkte, die Hersteller müssen sich nicht sofort nach Alternativen umsehen, die Produktion kann vorläufig ohne Umstellungen weiterlaufen, das sind viele wirtschaftliche Interessen. Das zweite Problem ist die Betrachtung auf Bauteileebene, das heißt die Zuordnung erfolgt ausschließlich über die jeweils kundenspezifische Anwendung. 

Wer trifft die Entscheidung, und gibt es hier eine Rückkoppelung mit der Industrie?
Die Überprüfung obliegt letztendlich der Europäischen Kommission. Aktuell liegen ihr mehr als 29 Anträge für Ausnahmen zur Übernahme, Modifikation, Neuaufnahme bzw. Nicht-Übernahme in den Anhang 3 und 4 vor, unter anderem aufgrund von Stellungnahmen nationaler und internationaler Verbände, Forschungsgesellschaften und deutscher Industrieunternehmen und Hersteller. Diskutiert werden neben Quecksilber insbesondere Cadmium und Blei. Zur Entscheidungsfindung wurde auch eine Online-Befragung im Zeitraum vom 21. August bis 16. Oktober dieses Jahres eingerichtet.

Wo liegt konkret das Problem bei der Zuordnung aufgrund kundenspezifischer  Anwendungen? Warum erhitzt das die Gemüter?
Die Stoffverbote beziehen sich nicht auf das Produkt als Ganzes, sondern auf jeden einzelnen homogenen Werkstoff der Bauteile oder Komponenten. Homogener Werkstoff ist in diesem Zusammenhang so definiert, dass damit Material von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung gemeint ist. Die Regelung bezieht sich aber auch auf Teile aus verschiedenen Werkstoffen, wenn diese nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen oder Schleifen in einzelne Werkstoffe getrennt werden können. Im Sinne von RoHS2 besteht damit schon ein einfaches Kabel aus zwei Werkstoffen, nämlich Kunststoffummantelung und Kupferdraht – also müsste es zweifach zugeordnet werden, weil dieses Kabel ja sowohl eine allgemeine, aber auch eine spezifische Verwendung finden könnte. Im schlimmsten Fall würde das bedeuten, dass hier eine duale Klassifizierung stattfinden müsste, mit dem Ergebnis „Nicht-RoHS für Kategorien 1-7, 10 und 11, RoHS gemäß Ausnahme Nr. xx für Kategorie 8 und 9“. Jetzt wäre es am Kunden herauszufinden, in welche Anwendung die Produkte gehen, und somit die Verwendbarkeit zu prüfen – um das zu ermöglichen müssten die Hersteller, respektive die Distributoren, diese duale Indikation anbieten. Die Distributoren werden automatisch auf die Pflichten der Hersteller festgenagelt, wenn diese in der EU keine Niederlassung betreiben oder keinen Bevollmächtigten ernannt haben. 

Wieso nannten Sie gerade Cadmium als Beispiel für Diskussionen im Elektronikmarkt?
Es zeigt den aktuellen Stand gut auf: Neben der Erweiterung der Stoffrestriktionen im Anhang 2 um vier Substanzen wurden im Mai dieses Jahres mehrere delegierte Richtlinien zur Änderung der Anhänge 3 und 4 vorgeschlagen und teilweise verabschiedet, die den Umfang dieser Anhänge erheblich erweitern. Unter anderem wurde hier eine Modifikation der Ausnahme 39 von der Kommission vorgeschlagen, um eine Technologie für Displays zu ermöglichen. Diese Ausnahme war aber bereits am 01. Juli 2014 abgelaufen und wurde daher vom Europäischen Parlament zurückgewiesen. Was hier weiter passiert, steht „in den Sternen“, da so mancher Hersteller diese Technologie jetzt schon verwendet – aber wie klassifiziert man diese Produkte nun? Es bleibt also weiter spannend.

Die Kommission soll bis spätestens sechs Monate vor Ablauf einer Ausnahme über deren Erneuerung entscheiden. Welche Problematik ergibt sich daraus? Steht eine Änderung in Aussicht?
Für die laufenden Anträge auf Erneuerung würde sich, rein rechnerisch, ein Entscheidungsdatum 21.01.2016 ergeben. Allerdings hat die Kommission bereits bekannt gegeben, dass aufgrund der Vielzahl der Anträge ein Bearbeitungszeitraum von 18 bis 24 Monaten nach Antragsstellung (in den meisten Fällen war dies der 16.01.2015) wahrscheinlich ist. Im „günstigsten“ Fall wäre das also, ebenfalls rein rechnerisch, der 16.09.2016 – und damit wesentlich später als eigentlich gefordert. Allerdings verlängert sich die Genehmigung der Ausnahme ab dem 21.07.2016 automatisch bis zum Entscheid. Daraus resultiert dann aber eine variable Geltungsdauer, die ad hoc (bei Ablehnung) zu einer Änderung von „RoHS gemäß Ausnahme“ zu „Nicht-RoHS“ führen könnte. Darum würde der FBDi als Vertretung der Bauelemente-Distributoren eine klarere Regelung begrüßen, schließlich könnte hier auch die Lieferkette unter Umständen massiv beeinflusst werden, weil die Erfüllung von bestehenden Aufträgen aufgrund der „Nicht-mehr-Verwendbarkeit“ nicht mehr möglich wäre, weil der Verwender (Kunde) die Produkte nicht mehr einsetzen könnte und dürfte. Aus diesem Grund wäre eine wesentlich zeitnahere Veröffentlichung der Ergebnisse sinnvoll, um sowohl der Lieferkette als auch den Verwendern die Möglichkeit zu eröffnen, Entscheidungen rechtzeitig und sinnvoll zu treffen.

 

 

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