Änderungen im ElektroG

Neue Regeln für »Beleuchtungskörper«

20. März 2013, 10:59 Uhr | Karin Zühlke

Der FBDi informiert über eine neue gesetzliche Regelung: Wegen neuer Begriffsbestimmung im §3 des ElektroG wurde vom Produktbereich 5 der EAR die Regelsetzung für 'Beleuchtungskörper' geändert.

Daraus folgt nun, dass Leuchten mit fest verbundenen, nicht austauschbaren Lichtquellen (z.B. LED-Stripes, Taschenlampen, Lichterketten) seit 01.02.2013 registrierungspflichtig bei der EAR (Stiftung Elektro-Altgeräte-Register) sind. Die Übergangsfrist endet am 01.09.2013. Bis dahin müssen auch alle Hersteller solcher Geräte registriert sein, die bisher von der Registrierungspflicht nicht betroffen waren.    

Der FBDi weist darauf hin, dass bereits das Anbieten von unregistrierten Leuchten Abmahngefahr bedeutet. Dasselbe gilt für Vertreiber, deren Lieferant zwar als Hersteller im Sinne des ElektroG registriert ist, aber die Registrierung sich nicht auf Geräteart und Marke der vertriebenen Geräte bezieht. Um dies im Vorfeld zu vermeiden, empfiehlt der FBDi die regelmäßige, genaue Einsicht in das Online-Register der zuständigen Behörde. Laut dem neu erstellten §9 Abs. 1 Satz 1 des ElektroG darf jede Erfassung von Elektroschrott ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchgeführt werden.    

Neue Definition des Begriffs »Inverkehrbringen«

Im Rahmen von Änderungen des Artikels 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurde u.a. die Definition des Begriffs 'Inverkehrbringen' im BatterieGesetz um einen Satz erweitert, so dass sie nun lautet:    
»Inverkehrbringen ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder ausgeführt werden. Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne von Satz 1.«

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