EEG-Einspeisung

»Am Zählermangel darf sie nicht scheitern!«

31. Oktober 2022, 11:30 Uhr | Heinz Arnold
Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur: »Fehlende Zähler dürfen nicht der Grund für Verspätungen bei der Einspeisung von Strom sein. Hier sind pragmatische Lösungsansätze gefragt.«
© Bundesnetzagentur

Weil Messeinrichtungen teilweise nicht lieferbar sind, nehmen die Messstellenbetreiber häufig keine Termine zu ihrem Einbau an, es kommt zu mehrmonatigen Verzögerungen. Die Bundenetzagentur reagiert jetzt.

Die Messstellenbetreiber erklären häufig, dass sich die Inbetriebnahme um mehrere Monate verzögere, weil das üblicherweise eingesetzte Zählgerät gerade nicht lieferbar sei. Dazu sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur: »Wir müssen sicherstellen, dass bereits fertiggestellte Erneuerbare-Energien-Anlagen auch tatsächlich und schnell die erzeugte Energie ins Netz einspeisen können und dürfen. Fehlende Zähler dürfen nicht der Grund für Verspätungen bei der Einspeisung von Strom sein. Hier sind pragmatische Lösungsansätze gefragt. Die zügige Einspeisung liegt im Interesse der Anlagenbetreiber und der Energiewende insgesamt.«

Deshalb hat die Bundesnetzagentur dazu ein Positionspier veröffentlicht, in dem einige Sachverhalte klargestellt werden: 

  • Erstens hätten die Messtellenbetreiber nach dem Messstellenbetriebsgesetz »alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die für eine Inbetriebnahme errichteter Erzeugungsanlagen erforderliche Messtechnik kurzfristig bereitzustellen und in Betrieb zu nehmen.«

Deshalb können folgendes von den Messstellenbetreibern verlangt werden:

  • Hat der Messstellenbetreiber zu wenig Personal, so müsse er – soweit Lagerbestände vorhanden sind – diese Messeinrichtungen an »fachkundige Personen aushändigen«, die die Installation vornehmen. »Fachkundig« seien Personen, die in das Installateurverzeichnis eines deutschen Netzbetreibers eingetragen sind.
  • Sind die üblicherweise eingesetzte Messeinrichtungen nicht lieferbar, »so muss im Rahmen ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung von ihm verlangt werden können, übergangsweise auch Geräte anderer Hersteller, anderer Bauformen (je nach konkreten Einbauverhältnissen BKE-I statt Dreipunkt oder umgekehrt) oder notfalls und übergangsweise auch gänzlich anderer Gerätekategorien (Hutschienenzähler) bereitzustellen oder einzusetzen, um die schnellstmögliche Einsatzbereitschaft der Erzeugungsanlage zu gewährleisten.«
  • »Gewährleistet der Messstellenbetreiber ungeachtet der vorstehenden Grundsätze nicht in akzeptablem Zeitrahmen eine funktionsfähige Messung, so wird der Anschlussnutzer/Anlagenbetreiber als berechtigt angesehen, übergangsweise im Wege der Ersatzvornahme für den Einbau einer geeigneten Messeinrichtung zu sorgen.«
  • »Eine Überschreitung des akzeptablen Zeitrahmens durch den Messstellenbetreiber dürfte bei einer Wartezeit von mehr als einem Monat ab Beantragung der Setzung der erforderlichen Messeinrichtung anzunehmen sein.«
  • »Im Wege der Ersatzvornahme darf der Anschlussnutzer / Anlagenbetreiber eine fachkundige dritte Person mit dem Einbau einer geeigneten und eichrechtlich zugelassenen Messeinrichtung für den übergangsweisen Betrieb auf eigene Kosten beauftragen. Solange alle relevanten gesetzlichen Vorgaben und technische Regeln eingehalten werden, ist der Anlagenbetreiber/Anschlussnutzer nicht an Vorgaben zu Hersteller, Bauform oder Gerätetyp ist der Anschlussnutzer / Anlagenbetreiber gebunden.«
  • »An der grundsätzlichen Zuständigkeit des Messstellenbetreibers für
  • die Messstelle im Übrigen ändert sich durch die Ersatzvornahme nichts.«
  • »Sobald die vom Messstellenbetreiber üblicherweise eingesetzte Messeinrichtung wieder verfügbar ist, ist der Messstellenbetreiber berechtigt, diese auf eigene Kosten gegen die übergangsweise verbaute Messeinrichtung auszutauschen.«


 


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